Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 110a Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben
Stand: 03.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/110a#abs-1 (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 können private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse über die Prämie hinaus einen monatlichen Zuschlag erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/110a#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Höhe des Zuschlags nach Absatz 1 dürfen ausschließlich Mehrausgaben des privaten Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden, die
Für die Ermittlung der Minderausgaben nach Satz 1 Nummer 2 ist ein Vergleich mit den Ausgaben im Bereich der privaten Pflege-Pflichtversicherung im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 zugrunde zu legen. Alterungsrückstellungen sind für den Zuschlag nicht zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/110a#abs-3 (3) Die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 2 sind auf die Tarifstufen gemäß der Zahl der Leistungsempfänger der jeweiligen Tarifstufe zu verteilen und mit dem Zuschlag nach Absatz 1 gleichmäßig durch alle Versicherten der jeweiligen Tarifstufe der privaten Pflege-Pflichtversicherung zu finanzieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/110a#abs-4 (4) Die Erhebung des Zuschlags nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. § 155 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/110a#abs-5 (5) Dem Versicherungsnehmer ist die Höhe des Zuschlags nach Absatz 1 unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe und auf dessen Befristung in Textform mitzuteilen. Der Zuschlag wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung nach Satz 1 folgt. § 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/110a#abs-6 (6) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht für Personen erhoben, die
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 110a geändert durch Artikel 2a 1. 9. 2022 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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